Präambel
1.1. Die nachstehenden Bedingungen sind für uns als Auftragnehmer (AN) Bestandteil sämtlicher Vertragsangebote und
Vertragsabschlüsse. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der AN oder ein von ihm
beauftragtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages für den Auftraggeber (AG) durchführt.
1.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom AN schriftlich
bestätigt worden sind.
2. Angebot und Auftragsbestätigung
2.1. Die Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend. Sie gelten, wenn kein Zeitraum angegeben ist, max. 3 Monate.
2.2. Aufträge werden für den AN verbindlich erst durch dessen schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung.
3. Lieferung
3.1. Die Lieferpflicht des AN steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3.2. Der AN ist zu Teillieferungen berechtigt.
3.3. Lieferfristen beginnen nach Einigung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben, Unterlagen und
der evtl. vereinbarten Anzahlung.
3.4. Beanstandungen aus Transportschäden hat der AG sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und
dem AN schriftlich, spätestens jedoch binnen drei Tagen, vorzubringen.
3.5. Im Falle des Lieferverzuges oder bei einer Reklamation hat uns der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen.
3.6. Die Lieferungen verstehen sich ab Werk. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Ware dem
Transportunternehmen übergeben worden ist oder bei Abholung durch den AG mit der Bereitstellung der Ware. Dies
gilt auch, wenn der AN die Transportkosten trägt.
3.7. Im Falle höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistungen, Herstellung oder den Versand der Ware verhindern,
verzögern oder unwirtschaftlich machen, wird der AN für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht
befreit. Überschreitet die Störung die Dauer von sechs Monaten, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt.
4. Preise
4.1. Maßgebend für die Berechnung des Preises sind die am Liefertag gültigen bzw. in der Auftragsbestätigung erstellten
Preise des AN.
4.2. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.3. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.4. Sollte der AN die Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung allgemein erhöhen, ist der AG innerhalb von zehn
Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Zahlung
5.1. Der Kaufpreis ist zahlbar ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Rechnungslegung.
5.2. Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist der AN zur Geltendmachung von Verzugszinsen nach BGB in Höhe von 8 % bei
Nichtverbrauchern und 5 % bei Verbrauchern über dem Basiszinssatz berechtigt.
5.3. Zahlungsverzug tritt nach Überschreiten des Datums des Zahlungstermins ohne weitere Mahnung ein.
5.4. Darüber hinaus bewirkt der Zahlungsverzug die Fälligkeit sämtlicher sonstiger Forderungen des AN gegen den AG
aus der Geschäftsverbindung und stellt alle Forderungen auf die gleiche Mahnstufe.
5.5. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des AG, insbesondere bei Zahlungsrückstand, ist der AN
berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorauskasse oder Sicherheiten zu
verlangen.
5.6. Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem der Konten des AN endgültig verfügbar ist.
5.7. Bei Nichteinhaltung einer Rate bei Teilzahlungen ist der AN berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Leistungen entsprechend fällig zu stellen.
5.8. Die Aufrechnung durch den AG mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
6.1. Die vom AN gelieferte Ware obliegt dem erweiterten Eigentumsvorbehalt und bleibt Eigentum des AN bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
6.2. Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt der AN als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die
sich im Eigentum Dritter befindet, so erwirbt der AN Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des AG stehenden
Hauptsache, so tritt der AG schon jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an den AN ab.
6.3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des AN stehen, tritt der AG schon
jetzt im Umfang des AN-Eigentumsanteils zur Sicherung an den AN ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im
Rahmen eines Factoring-Geschäftes, ist unzulässig.
6.4. Der AG ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu
verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Der AG tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an den AN ab.
6.5. Der AG ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur
Sicherung zu übertragen. Alle Waren unterliegen dem erweiterten Eigentumsvorbehalt und sind im Falle der Insolvenz
oder der Pfändung ausdrücklich als Eigentum des AN zu kennzeichnen und gegen Zugriffe Dritter zu schützen.
6.6. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat der AG auf erste Anforderung alle erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen zu geben sowie
die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.
7. Muster, Technische Beratung
7.1. Die vom AN zur Verfügung gestellten Muster sowie die technischen Angaben des AN dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften und befreien den AG nicht von der
Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.
7.2. Die anwendungstechnische Beratung, die der AN nach bestem Wissen leistet, ist unverbindlich und befreit den AG
nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu überprüfen.
8. Mängelrügen, Gewährleistung
8.1. Der AG hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen
oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung schriftlich zu
rügen. Diese Obliegenheit des AG bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.
8.2. Eine Rüge berechtigt den AG nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu
verweigern.
8.3. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen wird der AN die beanstandete Ware in Ordnung bringen bzw. nach Wahl
Ersatz liefern oder den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware erstatten.
8.4. Der AN übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.
8.5. Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate nach Lieferung der Ware oder Erstmuster.
9. Schadensersatz
9.1. Schadensersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit der AN lediglich leichte Fahrlässigkeit zu vertreten
hat.
9.2. Eine etwaige Schadensersatzpflicht ist der Höhe nach in jedem Fall beschränkt auf die Höhe des Kaufpreises für die
gelieferte Ware.
9.3. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich grundsätzlich die Haftung des AN auf die Abtretung der Haftansprüche, die
dem AN gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
10. Vertragsrücktritt
10.1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des AG, sowie bei
Zahlungsverzug des AG ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht
vollständig erfüllt ist.
10.2. Für den Fall des Rücktritts hat der AN bei Verschulden des AG die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15
% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
10.3. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Erfüllungsort für die Zahlung ist Chemnitz-Röhrsdorf.
11.2. Gerichtsstand ist Chemnitz. Es gilt deutsches Recht.
11.3. Der AN ist berechtigt, die ihm bekannt gewordenen Daten über den AG EDV-mäßig zu speichern und für eigene geschäftliche Belange zu verwerten.
11.4. Änderungen der Adresse des AG hat dieser unverzüglich dem AN bekanntzugeben.
11.5. Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die
Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.
Geschäftsleitung
Chemnitz OT Röhrsdorf, 01.01.2021